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Wie erhalte ich Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen?

Einreisebestimmungen und Aufenthaltsrecht in Deutschland

Für die Einreise nach Deutschland benötigen die Angehörigen der meisten Nicht-EU-Staaten grundsätzlich ein Visum. Das Visum muss grundsätzlich vor der Einreise bei der hierfür zuständigen Auslandsvertretung - Botschaft oder Generalkonsulat - beantragt werden. Eine aktuelle Liste der visumspflichtigen Staaten hat das Auswärtige Amt (www.auswaertiges-amt.de) im Internet veröffentlicht. Das Visum berechtigt zur Einreise und gleichzeitig auch zu einem Aufenthalt von bis zu 90 Tagen pro Halbjahr, die gesonderte Beantragung einer Aufenthaltsberechtigung, wie bisher erforderlich, ist also nicht mehr nötig. Wer sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten will, benötigt eine zunächst befristete „Aufenthaltserlaubnis“. Diese kann sofort anstelle eines Visums beantragt werden, wenn von vornherein ein längerer Aufenthalt geplant ist. Die Aufenthaltserlaubnis kann nach fünf Jahren, bei selbständigen Unternehmern sogar schon nach 3 Jahren, in eine unbefristete „Niederlassungserlaubnis“ umgewandelt werden. Hierzu müssen Ausländer ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können und über Sprachkenntnisse verfügen.

 

Die Visumserteilung

  • Wie lange dauert die Ausstellung eines Visums?
    Das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt wird zumeist innerhalb weniger Arbeitstage erteilt. Für längerfristige Visa oder solche, die eine Arbeit in Deutschland erlauben, sollten aufgrund der immensen Zahl solcher Visumsanträge mehrere Monate als Bearbeitungszeit eingeplant werden. Antragsformulare für Visa sowie für längerfristige Aufenthalte über 3 Monate (Aufenthaltsgenehmigung) sind kostenlos bei den Auslandsvertretungen erhältlich und können dort auch eingereicht werden. Alle wichtigen Antragsformulare sind zudem in zahlreichen Sprachen auch im Internet erhältlich.
  • Wohin darf man mit dem Visum reisen?
    Ein Visum für Deutschland berechtigt in der Regel auch zum Aufenthalt in den so genannten Schengen-Staaten Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien. Die Reisemöglichkeiten können allerdings eingeschränkt werden, wenn die Visastelle der jeweiligen Auslandsvertretung dies für notwendig hält.
  • Welche Voraussetzungen müssen für ein Visum erfüllt sein?
    Reisende müssen nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel für Reise und Aufenthalt verfügen. Können sie die Mittel nicht selbst aufbringen, können sie auch einen in Deutschland wohnenden Gastgeber benennen, Dieser verbürgt sich gegenüber der Ausländerbehörden am Wohnort des Gastgebers, für alle dem Gast in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich Krankenbehandlungskosten aufzukommen. Außerdem wird wie in allen Schengen-Staaten der Abschluss einer für alle diese Staaten gültigen Reisekrankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro vorausgesetzt.

 

Arbeiten in Deutschland

Bürger der EU können in Deutschland ohne Beschränkung eine selbstständige Arbeit aufnehmen. Vorübergehende Beschränkungen bis höchstens 2011 bestehen bei der Aufnahme nicht selbstständiger Arbeit für Staatsangehörige der neuen osteuropäischen Mitgliedsstaaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Diejenigen Bürger, die weder aus der EU noch aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stammen, benötigen für die Arbeitsaufnahme in Deutschland eine Arbeitserlaubnis. Sie kann über ein so genanntes Arbeitsvisum schon im Ausland beantragt werden. Zu den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) zählen alle EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Wer länger als drei Monate in Deutschland bleiben möchte, benötigt entweder eine Aufenthaltserlaubnis (befristet) oder eine Niederlassungserlaubnis (unbefristet). Hierbei gelten für selbständige Unternehmer sowie für hochqualifiziertes Personal besondere Erleichterungen.

 

Die Aufenthaltserlaubnis

Eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis benötigen alle Ausländer, die nicht aus einem EWR-Staat oder der Schweiz stammen und sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten wollen. Wird die „Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit“ – ob nun für eine abhängige Beschäftigung oder für selbständige Unternehmer – beantragt, so wird die Frage der Arbeitsgenehmigung hierbei sofort mitgeregelt. Die zuständige Ausländerbehörde erteilt nach interner Zustimmung durch die Arbeitsverwaltung die Arbeitsgenehmigung in einem Akt mit der Aufenthaltserlaubnis (one-stop-government). Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt auch mit- oder nachgezogene Familienangehörige in gleicher Weise und sofort zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der oder die Aufenthaltsberechtigte selbst zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist.

 
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